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Titelei und Impressum

Von Lukas · aktualisiert am

Die Titelei sind die Seiten vor dem ersten Kapitel: Schmutztitel, Titelseite, Impressum, Widmung, Inhalt. Für die meisten gibt es nur Gewohnheiten, für das Impressum auch Gesetze. Diese Anleitung zeigt die übliche Reihenfolge und zitiert, was Pressegesetz, Mediengesetz, die EU-Produktsicherheitsverordnung und ISBN-Agenturen über das Impressum sagen. Eine Rechtsberatung ist sie nicht.

1. Die Reihenfolge der Titelei

Ein aufgeschlagenes Buch zeigt links eine gerade und rechts eine ungerade Seite. Seite 1 ist immer eine rechte Seite. Was auf einer rechten Seite beginnen muss, bekommt davor eine leere linke Seite, wenn es nicht von selbst passt; diese Vakatseiten zählen bei den Seitenzahlen mit.

SeiteWasInhalt
1, rechtsSchmutztitelNur der Titel, kleiner als auf der Titelseite.
2, linksFrontispiz oder vakatLeer, oder eine Liste weiterer Bücher, ein Reihentitel, ein Bild gegenüber dem Titel.
3, rechtsTitelseite (Haupttitel)Titel, Untertitel, Name, unten der Verlag.
4, linksImpressumDie Rückseite der Titelseite. Unten mehr.
5, rechtsWidmungAllein auf der Seite, die Rückseite bleibt leer.
rechtsMottoEin Zitat für das ganze Buch; manchmal auf der Rückseite der Widmung.
rechtsInhaltIm Sachbuch üblich, im Roman selten. Viele deutsche Bücher setzen das Inhaltsverzeichnis ans Ende.
rechtsGeleitwortVon jemand anderem als dem Autor, mit Namen gezeichnet.
rechtsVorwortVom Autor, über das Buch selbst.
rechtsEinleitungZur Titelei, wenn sie das Buch erklärt; zum Text, wenn sie schon Teil davon ist.

Danach beginnt der Hauptteil auf einer rechten Seite, mit einem Prolog, einem Teil-Titel oder dem ersten Kapitel. Ein Prolog gehört zur Geschichte, nicht zur Titelei. Spätere Kapitel beginnen auf der nächsten rechten oder einfach auf der nächsten Seite; beides ist üblich.

2. Seitenzahlen

Gezählt wird ab dem Schmutztitel, gedruckt wird die Zahl auf den Titelseiten, dem Impressum, der Widmung und leeren Seiten nicht. Viele Romane zählen durchgehend arabisch, sodass das erste Kapitel etwa auf Seite 7 oder 9 beginnt. Sachbücher zählen die Titelei oft römisch (i, ii, iii) und fangen mit dem Text wieder bei 1 an; dann darf sich die Titelei ändern, ohne dass der Text neu umbricht.

3. Der Schlussteil

Nach dem letzten Kapitel folgen, was das Buch davon hat: Epilog (er gehört noch zur Geschichte), Nachwort, Danksagung, Anhang, Anmerkungen, Glossar, Literaturverzeichnis, Register, die Vita und eine Seite mit weiteren Büchern. Der erste Abschnitt beginnt auf einer rechten Seite. In manchen Büchern steht auch das Impressum ganz hinten; vorgeschrieben ist der Platz nicht.

4. Was ins Impressum gehört

Das Wort meint zweierlei: die Seite mit den Angaben zum Buch und die Angaben, die das Gesetz verlangt. Pflicht sind für ein gedrucktes Buch nur wenige Angaben, üblich sind mehr.

Pflicht in Deutschland: Verleger und Drucker

Das Presserecht ist Ländersache, jedes Bundesland hat sein eigenes Pressegesetz mit einem Paragrafen zum Impressum. Ich habe zwei gelesen. Nach Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Pressegesetzes muss auf jedem in Bayern erscheinenden Druckwerk der Drucker und der Verleger genannt sein, beim Selbstverlag der Verfasser oder Herausgeber, jeweils mit Name oder Firma und Anschrift. § 8 Abs. 1 des Landespressegesetzes NRW verlangt dasselbe: Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag des Verfassers oder des Herausgebers. Die weiteren Absätze dort (verantwortlicher Redakteur) gelten für Zeitungen und Zeitschriften, nicht für Bücher. Was dein Bundesland genau sagt, steht in seinem Pressegesetz.

Im Selbstverlag stehen im Impressum also dein Name und deine Anschrift als Verleger, dazu Name und Anschrift der Druckerei. Wo auf der Seite oder im Buch das stehen muss, sagen die beiden Gesetze nicht. Für gedruckte Bücher kommt eine EU-Verordnung hinzu, die außerdem eine E-Mail-Adresse verlangt.

Pflicht in der EU: Kontaktangaben des Herstellers

Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, kurz GPSR. Als EU-Verordnung gilt sie in Deutschland und Österreich gleichermaßen, ohne Umweg über ein Landesgesetz. Nach Art. 9 Abs. 6 gibt der Hersteller seinen Namen (oder seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine Marke) an, dazu seine Postanschrift und seine E-Mail-Adresse, unter der er erreichbar ist, und, falls abweichend, Postanschrift oder E-Mail-Adresse einer zentralen Anlaufstelle. Eine Website nennt die Verordnung nicht. Die Angaben stehen auf dem Produkt oder, wo das nicht geht, auf der Verpackung oder in einem beiliegenden Dokument.

Ein gedrucktes Buch ist ein Produkt im Sinne der Verordnung. Wer ein Buch unter eigenem Namen in Verkehr bringt, gilt nach Auskunft des Händlerbunds und der Wirtschaftskammer Österreich als sein Hersteller, auch im Selbstverlag und bei Print on Demand. Für ein gedrucktes Buch im Selbstverlag heißt das: dein Name, eine Postanschrift und eine E-Mail-Adresse stehen im Buch, üblicherweise im Impressum. E-Books nennt die Verordnung nicht; sie spricht von Gegenständen, und Händlerbund und Wirtschaftskammer beziehen sie auf gedruckte Bücher. Im Zweifel frag eine Anwältin oder einen Anwalt.

Die ISBN

Eine ISBN ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sagt die österreichische ISBN-Agentur; für den Verkauf im Buchhandel braucht man sie aber. Sie soll an zwei Stellen stehen: im Buch auf der Rückseite der Titelseite, wo meist auch das Impressum steht, und außen auf der Rückseite des Umschlags. Die deutsche Agentur, die MVB, schreibt vor, dass jede Ausgabe ihre eigene ISBN bekommt, Hardcover, Taschenbuch und E-Book je eine, und eine veränderte Neuauflage eine neue. Ins Impressum des Taschenbuchs gehört also die ISBN des Taschenbuchs, ins E-Book die des E-Books.

Der Copyright-Vermerk

Einen Vermerk wie „© 2026 Erika Mustermann“ verlangt keines der hier zitierten Gesetze. Das Urheberrechtsgesetz knüpft an den Namen an: Nach § 10 Abs. 1 UrhG gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber, wer auf den Exemplaren in der üblichen Weise als Urheber genannt ist, auch unter einem bekannten Decknamen. Der Vermerk und ein Satz wie „Alle Rechte vorbehalten“ sind Brauch und stehen trotzdem in fast jedem Buch.

Was sonst oft im Impressum steht

Auflage und Jahr („1. Auflage 2026“), die Mitwirkenden (Lektorat, Korrektorat, Umschlaggestaltung, Bildnachweise), ein Hinweis, dass die Handlung erfunden ist, und bei Verlagsbüchern der Vermerk zur Deutschen Nationalbibliothek. Pflicht ist davon nichts, solange das Gesetz deines Landes es nicht verlangt. Die Kontaktangaben dagegen, Postanschrift und E-Mail-Adresse, verlangt für gedruckte Bücher die GPSR.

Pflichtexemplare

Nicht ins Impressum, aber mit ihm verwandt: Wer ein Buch verbreiten darf und in Deutschland wohnt oder seinen Sitz hat, muss es an die Deutsche Nationalbibliothek abliefern (§ 15 DNBG), ein gedrucktes Buch in zwei Exemplaren, ein E-Book in einem (§ 14), unentgeltlich und binnen einer Woche nach Beginn der Verbreitung (§ 16).

5. Österreich

In Österreich regelt das Mediengesetz das Impressum für das ganze Land. Nach § 24 Abs. 1 MedienG sind auf jedem Medienwerk der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers anzugeben, dazu der Verlags- und der Herstellungsort. Eine Anschrift verlangt erst Abs. 2, und der gilt für periodische Medienwerke wie Zeitschriften; Postanschrift und E-Mail-Adresse verlangt für gedruckte Bücher aber auch in Österreich die GPSR. Wer Medieninhaber und wer Hersteller ist, bestimmt § 1 MedienG; Hersteller ist danach, wer die Massenherstellung besorgt, bei einem Buch also in der Regel die Druckerei.

Die ISBN vergibt in Österreich die ISBN-Agentur beim Hauptverband des Österreichischen Buchhandels, auch an Privatpersonen: Wer im Eigenverlag veröffentlicht, gilt im ISBN-System als Verlag. Abzuliefern sind nach § 43 MedienG und der Pflichtablieferungsverordnung insgesamt fünf Exemplare an drei Bibliotheken, laut der Agentur auch bei digitalen Ausgaben und ohne ISBN. Dazu kommt die Buchpreisbindung: Der Mindestpreis eines deutschsprachigen Buchs muss gemeldet werden.

6. Pseudonym, KDP, E-Book

Pseudonym. Als Autorin oder Autor darfst du ein Pseudonym verwenden, schreibt die MVB, aber nicht in deiner Rolle als Verlag: Im Impressum stehen der Name oder die eingetragene Firma und eine ladungsfähige Anschrift. Ob eine andere Anschrift als deine Wohnadresse dafür reicht, beantworten die Gesetzestexte nicht. Im Zweifel frag eine Anwältin oder einen Anwalt für Medienrecht.

KDP. Mit der kostenlosen ISBN von KDP steht als Verlag „Independently published“ im Shop; das KDP-Taschenbuch erklärt den Unterschied zur eigenen ISBN. Am Impressum ändert das nichts: Selbstverleger bist du so oder so. Welche Druckerei du bei KDP nennen sollst, sagt KDPs Hilfe nicht (geprüft am 30. Oktober 2026); die Seite zur Titelei sagt nur, dass das Impressum auf der ersten linken Seite nach der Titelseite steht. Im Zweifel frag bei KDP nach.

E-Book. Die beiden Pressegesetze sprechen von Druckwerken, die mit einem Vervielfältigungsverfahren hergestellt werden; E-Books nennen sie nicht. Die meisten E-Books haben trotzdem dieselbe Impressumsseite wie die Druckausgabe, mit der ISBN des E-Books. Die österreichische Agentur empfiehlt, sie dort ins Impressum oder auf eine Seite zu setzen, die der Titelseite entspricht.

7. Wie Kernsetzer diese Seiten setzt

Kernsetzer erkennt Titelei und Schlussteil im Manuskript: Widmung und Motto in Word an der Formatvorlage, das Impressum an der Überschrift „Impressum“ oder „Copyright“ oder daran, dass „©“, „Copyright“, „ISBN“ oder „Alle Rechte vorbehalten“ darin steht, die übrigen an der Überschrift („Vorwort“, „Danksagung“, „Über die Autorin“, „Weitere Bücher von …“, auf Deutsch oder Englisch), wie die Anleitung Manuskript in Word vorbereiten zeigt. Die Reihenfolge des Manuskripts bleibt; nur Schmutztitel, Titelseite und Impressum stellt Kernsetzer an den Anfang. Ein getipptes Inhaltsverzeichnis lässt Kernsetzer weg und baut ein eigenes aus den Überschriften. Schmutztitel, Titelseite und Impressum entstehen aus den Buchdaten: Unter „Impressum“ trägst du Copyright-Vermerk, Rechtevermerk, Auflage, die ISBN der Druckausgabe und des E-Books, die Mitwirkenden, Verlag, Anschrift, Kontakt, die Druckerei und weitere Hinweise ein. Das Design setzt sie klein unten auf die Rückseite der Titelseite, in dieser Reihenfolge: Hinweise, Copyright und Rechte, Auflage und ISBN, Mitwirkende, Verlag mit Anschrift und Kontakt, „Druck:“ mit der Druckerei. Hat das Manuskript ein eigenes Impressum, nimmt Kernsetzer stattdessen dieses, wie es ist. Kernsetzer prüft nicht, ob die Angaben dem Gesetz genügen.

Schmutztitel, Titelseite, Widmung, Motto und Inhalt beginnen rechts, die leeren linken Seiten fügt Kernsetzer selbst ein; das erste Kapitel beginnt rechts, mit römisch gezählter Titelei (der Voreinstellung) auf Seite 1. In den Einstellungen des Designs wählst du römische oder arabische Seitenzahlen für die Titelei, ob Kapitel rechts oder auf der nächsten Seite beginnen und ob ein gedrucktes Inhaltsverzeichnis erscheint (aus, wenn du es nicht einschaltest); es steht dort, wo das Manuskript seines hatte, also auch hinten. Im E-Book fällt der Schmutztitel weg; das Impressum, das Kernsetzer aus den Buchdaten setzt, trägt die ISBN des E-Books und keine Druckerei, ein Impressum aus dem Manuskript steht dort, wie es ist. Zur Beta anmelden.

Quellen, alle gelesen am 30. Oktober 2026: Art. 7 und Art. 6 Bayerisches Pressegesetz (Fassung vom 19. April 2000, Text gilt ab 25. Mai 2018); §§ 7 und 8 Landespressegesetz NRW (gültig ab 18. Mai 2021); § 10 UrhG; Art. 9 der Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR) bei EUR-Lex, dazu der Händlerbund zu GPSR und Print on Demand und die WKO zum Eigenverlag; §§ 14, 15 und 16 DNBG; § 24, § 1 und § 43 MedienG im RIS; die ISBN-Leitlinien und das ISBN-FAQ der MVB; das FAQ der ISBN-Agentur Österreich; KDPs Hilfeseite Titelei, Hauptteil und Schlussteil. Gesetze ändern sich; prüf den aktuellen Text deines Landes, bevor du druckst.